In Brandenburg, in Brandenburg, sind wir neulich durch ‘ne Allee gegurkt…

Und nicht nur eine. Dabei fiel mir immer mal wieder eine Unsitte verschiedener Fahrer — aller Altersklassen — auf, was mich zu diesem Eintrag bewegt.

Man kann ja von der immer mal wieder aufflammenden “Tagfahrlichtdebatte” halten, was man will, eins ist aber ganz sicher:

Standlicht (Paragraphendeutsch: Begrenzungsleuchten) sind kein Ersatz für’s Tagfahrlicht! Liebe Leute, ich kann ja verstehen, dass man im trügerischen Licht der Alleen gesehen werden will, aber dann macht doch einfach die ganz normalen Scheinwerfer an. Das trägt nicht nur dazu bei, Verwirrungen beim Gegenverkehr — also mir — zu vermeiden, sondern spart auch noch bares Geld. Denn:

Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.

Sagt § 17 Abs. 2 der StVO und die Bußgeldkatalogverordnung droht mit 10 € Verwarngeld. Dafür gibt’s schon 5 Liter Super+!

Wenn wir schon beim Thema Licht sind, im nächsten Abschnitt stehen so Sachen wie:

Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.

Oder:

Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Womit dann aber auch § 3 Abs. 1 der StVO greift, welcher besagt:

Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

Also — bitte, bitte — wenn ihr demnächst bei leichtem Regen mit 160 km/h oder mehr auf der Autobahn unterwegs seid, widersteht der Versuchung die Nebelschlussleuchte einzuschalten! Man sieht dass Ding auch in einem Kilometer Entfernung noch, aber leider kaum mehr etwas anderes. Blendende Aussichten sozusagen.

In diesem Sinne:

Möge euch Erleuchtung zuteil werden!

Download PDF
© 2013 Generatoren